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  • Patient:innenverfügung

Eine Patient:innenverfügung legt fest, wie eine medizinische Behandlung aussehen soll, wenn eine Person entscheidungsunfähig geworden ist oder ihren Willen nicht mehr selber artikulieren kann. Seit Juni 2009 ist die Gesetzeslage wie folgt: Jede schriftlich abgefasste Verfügung ist verbindlich. Je konkreter sie abgefasst ist, desto hilfreicher ist sie für Angehörige und Ärzt:innen. Eine vorhergehende Beratung mit der/m behandelnden Ärztin/Arzt ist deshalb ausgesprochen sinnvoll.

Hilfe bei der Abfassung bekommen Sie im Hospiz-Büro (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.), bei Ärzt:innen oder Jurist:innen.

Auch online stellen zahlreiche Organisationen und Einrichtungen Informationen und Downloads zur Verfügung, zum Beispiel:

Die Website „Behandlung im Voraus planen“ der Deutschen interprofessionelle Vereinigung stellt ein Konzept vor, das eine neue Herangehensweise an die vorausschauende Ermittlung, Dokumentation und Umsetzung des Patient:innenwillens kommuniziert.

Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine volljährige Person eine oder zwei Personen bestimmen, die ihren Willen vertreten, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selber zu regeln.

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Patient:innenverfügung

Eine Patient:innenverfügung legt fest, wie eine medizinische Behandlung aussehen soll, wenn man selber entscheidungsunfähig geworden ist oder seinen Willen nicht mehr selber artikulieren kann.

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Vordrucke

Die Ärztekammer Nordrhein hat ihren Leitfaden mit diversen Vollmachten, Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht überarbeitet. Formulare können nun auch online ausgefüllt und ausgedruckt werden.

Organspende

Die Bereitschaft, im Falle des klinischen Todes Organe zu spenden oder nicht zu spenden, wird im Organspende-Ausweis dokumentiert.

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